Blockchaingesetz - Boost your blockchain business

Als eine der führenden Banken im Bereich des regulierten Blockchain Banking berät und unterstützt die Bank Frick ihre Kundschaft bei der Umsetzung des liechtensteinischen Gesetzes über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) – das Blockchaingesetz –, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Das zukunftsorientierte Blockchaingesetz schafft Rechtssicherheit für VT-Dienstleister und Kundschaft, schützt Kundschaft vor Missbrauch und zementiert Liechtensteins Rolle als weltweit renommierter und innovativer Blockchain-Hub – womit der Grundstein für die aufstrebende Token-Ökonomie und weitere Innovationen gelegt wird.

Sind Sie ein etabliertes Unternehmen, ein Start-up, eine Anlegerin oder ein Anleger oder eine Krypto-Börse auf der Suche nach einem sicheren regulatorischen Umfeld, um Ihr Blockchain-Geschäft anzukurbeln? Dann profitieren Sie von Liechtensteins umfassenden gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich Blockchain: Sie können Ihre Geschäftsidee erfolgreich umsetzen und Teil der aufstrebenden Token-Ökonomie werden. Der One-Stop-Shop-Ansatz von Bank Frick unterstützt Ihren Plan und bietet Intermediären Handels- und Verwahrdienstleistungen für Krypto-Vermögenswerte, unterstützt den Token-Verkauf und entwickelt massgeschneiderte Krypto- Strukturierungslösungen. Profitieren Sie also von der Beratungs- und regulatorischen Kompetenz der erfahrensten Blockchain-Bank.

Professionelle Marktteilnehmende mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die als VT-Dienstleister wirtschaftlich tätig werden wollen, vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) in Liechtenstein schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister beantragen.

Nachfolgend finden Sie nähere Informationen zum Registrierungsprozess, zu den definierten Funktionen der VT-Dienstleister sowie zu den innovativen Blockchain-Banking-Dienstleistungen von Bank Frick. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Fachpersonen von Bank Frick helfen Ihnen gerne weiter.

Registrierung

Voraussetzung, Verfahren und Gebühren

Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, müssen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die als professionelle VT-Dienstleister tätig werden wollen, bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister beantragen. Zudem müssen auch nichtprofessionelle Token-Emittenten, die entweder im eigenen oder im Namen einer auftraggebenden Person innerhalb von 12 Monaten Token im Wert von CHF 5 Millionen oder mehr emittieren, eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister beantragen. Die Eintragung im VT-Dienstleisterregister setzt jedoch voraus, dass die antragstellende Person:

  • Handlungsfähig ist
  • Zuverlässig ist
  • Fachlich geeignet ist
  • Den Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein hat
  • Gegebenenfalls über das notwendige Mindestkapital verfügt
  • Über eine angemessene Organisationsstruktur mit definierten Verantwortungsbereichen sowie über ein Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten verfügt
  • Über schriftlich festgelegte interne Verfahren und Kontrollmechanismen, einschliesslich der Dokumentation dieser Mechanismen, verfügt
  • Gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen verfügt
  • Sofern er oder sie beabsichtigt, als VT-Protektor tätig zu werden, über eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz (TrHG) verfügt
  • Über die entsprechende Bewilligung verfügt, sofern er oder sie beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die einer zusätzlichen Bewilligungspflicht gemäss den in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG) aufgeführten Gesetzen unterliegt

Registrierungsverfahren

Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  • Name Firma und Adresse der antragstellenden Person
  • Angaben über die geplante VT-Dienstleistung
  • Angaben über die im Rahmen der geplanten VT-Dienstleistung zu verwendenden VT-Systeme
  • Bei juristischen Personen Angaben über die Rechtsform der antragstellenden Person 
  • Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 13 bis 17 TVTG
  • Auf Verlangen der FMA weitere Angaben und Unterlagen, soweit dies für die Beurteilung des Registrierungsantrags erforderlich ist

Der Registrierungsantrag kann in elektronischer Form bei der FMA eingereicht werden. Die FMA kann verlangen, dass Urkunden im Original oder notariell beglaubigt bzw. mit Apostille vorzulegen sind. Die FMA kann auf die Einreichung bestimmter Dokumente verzichten, falls die FMA bereits Zugriff auf solche Dokumente hat. Anhand des vollständigen Antrags hat die FMA innert drei Monaten zu entscheiden, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Änderungen an den im Antrag enthaltenen Informationen sind der FMA unverzüglich zu melden. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission (FMA-BK) erhoben werden. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-BK kann ebenfalls binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) erhoben werden. Die antragstellende Person kann die Dienstleistungen ausüben, sobald er oder sie ins VT-Dienstleisterregister eingetragen wurde. 

Gebühren für die offizielle Bearbeitung

  • Durchführung oder Ablehnung der Registrierung als VT-Dienstleister: CHF 1’500
  • Registrierung jedes zusätzlichen VT-Dienstleister: CHF 700

Weitere Informationen zur FMA-Registrierung finden Sie hier.

Custody

VT-Schlüssel-Verwahrer

VT-Schlüssel-Verwahrer

Eine Person, die VT-Schlüssel für auftraggebende Personen verwahrt. Beispielsweise um Kundschaft besser vor Missbrauch zu schützen.

Mindestkapital

CHF 100’000.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen nach TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Schlüssel-Verwahrer müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern
  • Sicherstellung der vom Betriebsvermögen des VT-Schlüssel-Verwahrers getrennten Verwahrung der VT-Schlüssel von der Kundschaft
  • Sicherstellung des betrieblichen Kontinuitätsmanagements zur Aufrechterhaltung der Dienstleistung im Falle von Unterbrechungen

Sicherungsanforderungen

VT-Schlüssel, die für die Kundschaft im Namen des VT-Schlüssel-Verwahrers oder im Namen der auftraggebenden Person gehalten oder verwahrt werden, müssen im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung, im Nachlassvertragsverfahren und im Konkursfall als Fremdvermögen betrachtet werden. Auftraggebende Personen müssen gegen Ansprüche anderer Gläubigerinnen und Gläubigern des VT-Schlüssel-Verwahrers geschützt werden.
Auftraggebende Personen können gegen den VT-Schlüssel-Verwahrers Beschwerde erheben (Art. 20 des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren [Exekutionsordnung; EO]), wenn sich die Zwangsvollstreckung auf die VT-Schlüssel bezieht. Ausserdem haben die auftraggebenden Personen im Falle eines Konkurses des VT-Schlüssel-Verwahrers das Recht auf Aussonderung ihrer Tokens von der Konkursmasse des VT-Schlüssel-Verwahrers (Art. 41 des Gesetzes über das Konkursverfahren [Konkursordnung; KO]).

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Schlüssel-Verwahrer müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Schlüssel-Verwahrer müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Schlüssel-Verwahrer der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Schlüssel-Verwahrer müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Schlüssel-Verwahrer dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. VT-Schlüssel-Verwahrer müssen daher das SPG einhalten.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

  • Die Grundgebühr für VT-Schlüssel-Verwahrer beträgt CHF 500 pro Jahr. VT-Schlüssel-Verwahrer, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Grundabgaben nur einmal bezahlen.
  • Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 0,25 Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, die direkt mit dem Umsatz in einem Geschäftsjahr zusammenhängen. Die zusätzlichen Abgaben werden auf der Grundlage des Bruttoumsatzes aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs berechnet.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.
  • Für neu registrierte VT-Schlüssel-Verwahrer sind die Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.

Erfahren Sie mehr über die erstklassigen Blockchain-Banking-Dienstleistungen von Bank Frick und kontaktieren Sie uns noch heute.
 

VT-Token-Verwahrer

VT-Token-Verwahrer

Eine Person, die Token in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verwahrt;

Mindestkapital

CHF 100’000.
Beabsichtigen die antragstellenden Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen nach TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Token-Verwahrer müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern
  • Sicherstellung der vom Betriebsvermögen des VT-Token-Verwahrers getrennten Verwahrung der Token von der Kundschaft
  • Sicherstellung der eindeutigen Zuordnung von Token zur Kundschaft
  • auftragsgemässe Durchführung von Kundschaftsaufträgen
  • Sicherstellung des betrieblichen Kontinuitätsmanagements zur Aufrechterhaltung der Dienstleistung im Falle von Unterbrechungen

Sicherungsanforderungen

  • Token, die im Namen einer auftraggebenden Person gehalten werden, müssen im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung, im Nachlassvertragsverfahren und im Konkursfall als Fremdvermögen betrachtet werden. Auftraggebende Personen müssen gegen Ansprüche anderer Gläubigerinnen und Gläubigern des VT-Token-Verwahrers geschützt werden. Die Token sind jederzeit getrennt vom Vermögen des VT-Token-Verwahrers aufzubewahren.
  • Ein VT-Token-Verwahrer muss der FMA auf Verlangen nachweisen, dass ausreichende Massnahmen ergriffen wurden, um die Sicherungsanforderungen zu erfüllen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen gemäss Art. 43 Abs. 5 TVTG treffen.
  • Auftraggebende Personen können gegen den VT-Token-Verwahrer Beschwerde erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Zwangsvollstreckung auf die Token bezieht. Ausserdem haben die auftraggebenden Personen im Falle eines Konkurses des VT-Token-Verwahrers das Recht auf Aussonderung ihrer Tokens von der Konkursmasse des VT-Token-Verwahrers (Art. 41 KO).

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Token-Verwahrer haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Meldepflichten

VT-Token-Verwahrer müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Token-Verwahrer der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Token-Verwahrer müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Token-Verwahrer dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. VT-Token-Verwahrer müssen daher das SPG einhalten.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

  • Die Grundgebühr für VT-Token-Verwahrer beträgt CHF 500 pro Jahr. VT-Token-Verwahrer, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Grundabgaben nur einmal bezahlen.
  • Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 0,25 Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, die direkt mit dem Umsatz in einem Geschäftsjahr zusammenhängen. Die zusätzlichen Abgaben werden auf der Grundlage des Bruttoumsatzes aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs berechnet.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.
  • Für neu registrierte VT-Token-Verwahrer sind die Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.

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VT-Protektor

VT-Protektor

Der VT-Protektor hält auf VT-Systemen Token im eigenen Namen für fremde Rechnung. Diese Tätigkeit entspricht einer typischen Treuhanddienstleistung, da der VT-Protektor im Namen der wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Mindestkapital

Nicht erforderlich gemäss TVTG.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Protektoren müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern
  • Sicherstellung der vom Betriebsvermögen des VT-Protektors getrennten Verwahrung der Token von der Kundschaft
  • Sicherstellung der eindeutigen Zuordnung von Token zur Kundschaft 
  • vereinbarungsgemässe Durchführung von Kundschaftsaufträgen
  • Sicherstellung des betrieblichen Kontinuitätsmanagements zur Aufrechterhaltung der Dienstleistung im Falle von Unterbrechungen

Sicherungsanforderungen

  • Token, die treuhänderisch gehalten werden, müssen im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung, im Nachlassvertragsverfahren und im Konkursfall als Fremdvermögen betrachtet werden. Auftraggebende Personen müssen gegen Ansprüche anderer Gläubigerinnen und Gläubigern des VT-Protektors geschützt werden. Die Token sind jederzeit getrennt vom Vermögen des VT-Protektors aufzubewahren.
  • Ein VT-Protektor muss der FMA auf Verlangen nachweisen, dass ausreichende Massnahmen ergriffen wurden, um die Sicherungsanforderungen zu erfüllen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen gemäss Art. 43 Abs. 5 TVTG treffen.
  • Auftraggebende Personen können gegen den VT-Protektor Beschwerde erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Zwangsvollstreckung auf die Token bezieht. Ausserdem haben die auftraggebenden Personen im Falle eines Konkurses des VT-Protektors das Recht auf Aussonderung ihrer Tokens von der Konkursmasse des TV-Protektors (Art. 41 KO).

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Protektoren müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Protektoren müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Protektoren der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Protektoren müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Protektoren dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. VT-Protektoren müssen daher das SPG einhalten.

Treuhänderlizenz

Der VT-Protektor muss über eine Bewilligung gemäss Treuhändergesetz verfügen.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

  • Die Grundgebühr für VT-Protektoren beträgt CHF 500 pro Jahr.
  • Die Zusatzabgabe für VT-Protektoren, die im Steuerjahr der Sorgfaltspflicht unterliegende Tätigkeiten ausüben, beträgt CHF 50 für jede Geschäftsbeziehung, die der Sorgfaltspflicht unterliegt. Die Anzahl sorgfaltspflichtiger Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangegangenen Jahres ist für die Berechnung der zusätzlichen Abgaben massgebend.
  • Für neu registrierte VT-Protektoren ist die Anzahl Geschäftsbeziehungen, die per 31. Dezember des laufenden Jahres der Sorgfaltspflicht unterliegen, für die Berechnung der zusätzlichen Abgaben massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.
  • VT-Protektoren, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Aufsichtsgebühren gemäss den geltenden FMAG-Bestimmungen ebenfalls bezahlen.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.

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Financial Intermediaries

Physischer Validator

Physischer Validator

Eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechts (SR) auf VT-Systemen gewährleistet. Dies kann die Identifizierung des Wertes der Objekte, die Identifizierung der auftraggebenden Person und die Zusicherung, dass dieser auch Eigentümer des Wertgegenstands ist, umfassen.

Mindestkapital

  • CHF 125’000, sofern der Wert der Sachen, dessen vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von CHF 10 Millionen nicht übersteigt.
  • CHF 250’000, sofern der Wert der Sachen, dessen vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von CHF 10 Millionen übersteigt.

Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

Physische Validatoren müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die:

  • ihre Haftung für den Fall sicherstellen, dass die von physischen Validatoren gewährleisteten Rechte an Sachen nicht vertragsgemäss durchgesetzt werden können

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Physische Validatoren müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

Physische Validatoren müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen physische Validatoren der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

Physische Validatoren müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

Physische Validatoren dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht ausgehöhlt werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Physische Validatoren müssen daher das SPG einhalten.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

  • Die Grundgebühr für physische Validatoren beträgt CHF 500 pro Jahr. Physische Validatoren, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Grundabgaben nur einmal bezahlen.
  • Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 0,25 Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, die direkt mit dem Umsatz in einem Geschäftsjahr zusammenhängen. Die zusätzlichen Abgaben werden auf der Grundlage des Bruttoumsatzes aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs berechnet.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.
  • Für neu registrierte physische Validatoren sind die Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.

Erfahren Sie mehr über die erstklassigen Blockchain-Banking-Dienstleistungen von Bank Frick und kontaktieren Sie uns noch heute.
 

VT-Prüfstelle

VT-Prüfstelle

Diese Person prüft, ob die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token erfüllt sind, da die Übertragung von Token auf VT-Systeme grösstenteils ohne persönlichen Kontakt erfolgt.

Mindestkapital

Nicht erforderlich gemäss TVTG.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Prüfstellen müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass die von ihnen angebotenen Prüfungsdienstleistungen zuverlässig erbracht werden

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Prüfstellen müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Prüfstellen müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Prüfstellen der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Prüfstellen müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Prüfstellen dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Das SPG gilt daher nicht für VT-Prüfstellen.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG). Die jährlichen Aufsichtsabgaben für VT-Prüfstellen betragen CHF 250. Die jährliche Aufsichtsabgabe entfällt, wenn VT-Prüfstellen bereits andere Aufsichtsgebühren gemäss Anhang 2 Kapitel VIII A und B FMAG zu bezahlen haben.

Erfahren Sie mehr über die erstklassigen Blockchain-Banking-Dienstleistungen von Bank Frick und kontaktieren Sie uns noch heute.
 

VT-Preisdienstleister

VT-Preisdienstleister

Eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt.

Mindestkapital

Nicht erforderlich gemäss TVTG.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Preisdienstleister müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Preise
  • Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Festlegung von Preisen
  • Offenlegung von Informationen über Transaktionen mit nahestehenden Personen gegenüber den betroffenen Nutzern

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Preisdienstleister müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Preisdienstleister müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Preisdienstleister der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Preisdienstleister müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Preisdienstleister dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Das SPG gilt daher nicht für VT-Preisdienstleister.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG). Die jährliche Aufsichtsgebühr für VT-Preisdienstleister beträgt CHF 250. Die jährliche Aufsichtsgebühr entfällt, wenn VT-Preisdienstleister bereits andere Aufsichtsabgaben gemäss Anhang 2 Kapitel VIII A und B FMAG zu bezahlen haben.

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VT-Identitätsdienstleister

VT-Identitätsdienstleister

Eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt. Dies bedeutet, dass der VT-Identifikator beim VT-Identitätsdienstleister registriert und dem Eigentümer zugeordnet ist.

Mindestkapital

Nicht erforderlich gemäss TVTG.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Identitätsdienstleister müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • den Einsatz geeigneter Massnahmen, welche die Feststellung der Identität des über einen Token Verfügungsberechtigten ermöglichen; dabei ist zu gewährleisten, dass:
  1. bei persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen die Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festgestellt wird. Für Vertreter von juristischen Personen ist überdies zu gewährleisten, dass die erforderliche Vertretungsbefugnis festgestellt wird.
  2. bei nicht persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen müssen sonstige Identifizierungsmethoden angewendet werden, die eine der Identitätsfeststellung gemäss lit. a gleichwertige Identifizierung ermöglichen.
  • die korrekte Zuordnung von VT-Identifikatoren zum rechtmässigen Inhaber
  • die sichere Aufbewahrung von Kundschaftsdaten

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Identitätsdienstleister müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Identitätsdienstleister müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Identitätsdienstleister der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Identitätsdienstleister müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Identitätsdienstleister dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Das SPG gilt daher nicht für VT-Identitätsdienstleister.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG). Die jährliche Aufsichtsgebühr für VT-Identitätsdienstleister beträgt 250 Franken. Die jährliche Aufsichtsgebühr entfällt, wenn VT-Identitätsdienstleister bereits andere Aufsichtsabgaben gemäss Anhang 2 Kapitel VIII A und B FMAG zu bezahlen haben.

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VT- Agent

VT- Agent

Eine Person, die berufsmässig VT-Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung eines ausländischen VT-Dienstleisters im Inland vertreibt oder erbringt.

Mindestkapital

Die Rolle des VT-Agenten ist nicht an Mindestkapitalbestimmungen gebunden.

Registrierungsvoraussetzungen

Der VT-Agent geniesst erleichterte Registrierungsvoraussetzungen und –vorgaben. So muss er nicht über verschriftlichte interne Verfahren und Kontrollmechanismen verfügen, die hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität und Risiken der erbrachten VT-Dienstleistungen angemessen sind und eine hinreichende Dokumentation dieser gewährleisten. Zusätzlich muss der VT-Agent nicht über eine angemessene Organisationsstruktur mit definierten Verantwortungsbereichen sowie über kein Verfahren zum Umgang mit Interessenskonflikten verfügen.

Besondere Interne Kontrollmechanismen

Der VT-Agent hat keine Anforderungen bezüglich besonderen internen Kontrollmechanismen.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Das SPG gilt daher nicht für VT-Agent.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG). Die jährliche Aufsichtsgebühr für VT-Agenten beträgt CHF 250. Die jährliche Aufsichtsgebühr entfällt, wenn VT-Preisdienstleister bereits andere Aufsichtsabgaben gemäss Anhang 2 Kapitel VIII A und B FMAG zu bezahlen haben.

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Token Issuance

Token-Emittent

Token-Emittent

Er oder sie bietet öffentlich Token in seinem oder ihren Namen oder im Namen der auftraggebenden Person an.

Mindestkapital

  • CHF 50’000 für Token, die mit einem Gesamtwert von bis zu CHF 5 Millionen während eines Kalenderjahres emittiert werden
  • CHF 100’000 für Token, die mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Millionen bis einschliesslich CHF 25 Millionen während eines Kalenderjahres emittiert werden
  • CHF 250’000 für Token, die mit einem Gesamtwert von mehr als CHF 25 Millionen während eines Kalenderjahres emittiert werden

Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen nach TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

Token-Emittenten müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • die jederzeitige Offenlegung von Basisinformationen während der Token-Emission und mindestens zehn Jahre danach
  • die Verhinderung von Missbrauch hinsichtlich der Möglichkeit des Übernehmenden von Token, auf Basisinformationen zu verzichten
  • die Durchführung der Token-Emission nach den Bedingungen der Basisinformationen
  • die Aufrechterhaltung der betriebenen Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen während der Token-Emission (Business-Continuity-Management)

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Token-Emittenten müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

Token-Emittenten müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Token-Emittenten der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

Token-Emittenten müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen sowie zur Anzeige der Token-Emission

Token-Emittenten haben vorbehaltlich Art. 31 TVTG vor der Emission von Token

  • Basisinformationen nach Massgabe der Bestimmungen in Art. 33 TVTG zu erstellen
  • die Basisinformationen in einfach zugänglicher Weise zu veröffentlichen
  • die Token-Emission der FMA anzuzeigen

Voraussetzungen bezüglich der Form und Sprache der Basisinformationen

  • Basisinformationen müssen in einer leicht zu analysierenden und verständlichen Form sowie deutscher oder englischer Sprache erstellt und veröffentlicht werden.
  • Basisinformationen können in einem oder in mehreren Dokumenten erstellt und veröffentlicht werden. Bestehen Basisinformationen aus mehreren Dokumenten, so muss der Token-Emittent eine Zusammenfassung mit Angaben über den Token-Emittenten und die zu emittierenden Token erstellen und veröffentlichen.
  • Jeder neue Umstand oder jede Unrichtigkeit in Bezug auf die Basisinformationen müssen in einem Nachtrag zu den Basisinformationen genannt werden.

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

Token-Emittenten dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Token-Emittenten müssen daher das SPG einhalten.
Token-Emittenten mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die Token im eigenen Namen oder nichtprofessionell im Namen ihrer auftraggebenden Person emittieren, müssen sich nicht registrieren und fallen daher nicht unter das SPG. Wickeln sie jedoch Transaktionen in Höhe von CHF 1’000 oder mehr ab, gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzelnen Vorgang oder in mehreren anscheinend verbundenen Vorgängen stattfindet, das SPG.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

Token-Emittenten, die vorbehaltlich Art. 12 Abs. 1 TVTG professionell VT-Dienstleistungen erbringen wollen

  • Die Grundgebühr für Token-Emittenten beträgt CHF 500 pro Jahr. Token-Emittenten, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Grundabgaben nur einmal bezahlen.
  • Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 0,25 Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, die direkt mit dem Umsatz in einem Geschäftsjahr zusammenhängen. Die zusätzlichen Abgaben werden auf der Grundlage des Bruttoumsatzes aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs berechnet.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.
  • Für neu registrierte Token-Emittenten sind die Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.

Token-Emittenten, die gemäss Art. 12 Abs. 2 TVTG nichtprofessionell im eigenen Namen oder im Namen der auftraggebenden Person tätig sind

  • Die jährliche Aufsichtsgebühr für Token-Emittenten beträgt 0,1 % des Gegenwerts in CHF aller Kryptowährungen und erhaltenen Gelder während der Emission. Für die Berechnung des Wechselkurses gilt der Tag des ersten Angebots als Stichtag. Für die Berechnung der zusätzlichen Abgaben ist der Gegenwert zum 31. Dezember des Jahres vor dem Steuerjahr massgebend.
  • Die maximalen jährlichen Aufsichtsabgaben pro beaufsichtigte Partei betragen CHF 100’000.
  • Für neu registrierte Token-Emittenten stellt der Gegenwert aller Emissionen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres die Bemessungsgrundlage dar. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.
  • Token-Emittenten, die für andere VT-Dienstleistungen registriert sind, müssen nur die Aufsichtsgebühren für diejenige Dienstleistung zahlen, bei der sich die höchste Aufsichtsabgabe ergibt.

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Token-Erzeuger

Token-Erzeuger

Der Token-Erzeuger ist, wie der Name sagt, eine Person, die einen oder mehrere Token erzeugt. Er oder sie erstellt Regeln über das Verhalten der Tokens, die möglichen Interaktionen und insbesondere die Umstände, unter welchen sie übertragen werden können.

Mindestkapital

Nicht erforderlich gemäss TVTG.
Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen nach TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

Token-Erzeuger müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die sicherstellen, dass

  • das Recht im Token während der Lebenszeit des Token korrekt repräsentiert ist
  • die Verfügung über einen Token unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt
  • eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht sowohl nach den Regeln des VT-Systems als auch gemäss den Vorschriften des anwendbaren Rechts ausgeschlossen ist

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Token-Erzeuger müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

Token-Erzeuger müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen Token-Erzeuger der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

Token-Erzeuger müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

Token-Erzeuger dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss dem TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. Das SPG gilt daher nicht für Token-Erzeuger.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG). Die jährliche Aufsichtsgebühr für Token-Erzeuger beträgt CHF 250. Die jährliche Aufsichtsabgabe entfällt, wenn Token-Erzeuger bereits andere Aufsichtsgebühren gemäss Anhang 2 Kapitel VIII A und B FMAG zu bezahlen haben.

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Exchange

VT-Wechseldienstleister

VT-Wechseldienstleister

Eine Person, die gesetzliche Zahlungsmittel wie EUR oder CHF usw. gegen Token (und umgekehrt) sowie Token gegen Token wechselt.

Mindestkapital

  • CHF 30’000, sofern während eines Kalenderjahres Transaktionen mit einem Gesamtwert von mehr als CHF 150’000 bis einschliesslich CHF 1 Million getätigt werden.
  • CHF 100’000, sofern während eines Kalenderjahres Transaktionen mit einem Gesamtwert von mehr als CHF 1 Million getätigt werden.

Beabsichtigen antragstellende Personen, mehr als nur diese VT-Dienstleistung zu erbringen, ist die höchste Mindestkapitalanforderung für die jeweiligen VT-Dienstleistungen gemäss TVTG massgebend.

Besondere interne Kontrollmechanismen

VT-Wechseldienstleister müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

  • die Offenlegung vergleichbarer Marktpreise der gehandelten Token
  • die Offenlegung der eigenen An- und Verkaufspreise der gehandelten Token

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

VT-Wechseldienstleister müssen für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Meldepflichten

VT-Wechseldienstleister müssen der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit melden. Zudem müssen VT-Wechseldienstleister der FMA unverzüglich Folgendes melden:

  • alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen
  • die Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • die Löschung aus dem Handelsregister
  • das Vorliegen sonstiger Gründe für das Erlöschen der Registrierung gemäss Art. 20 TVTG

Veröffentlichungspflichten

VT-Wechseldienstleiter müssen in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise Folgendes veröffentlichen:

  • Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme
  • eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke
  • Angaben über allfällige Veränderungen in einem VT-System, einschliesslich einer entsprechenden Begründung

Bedingungen bezüglich der Auslagerung betrieblicher Aufgaben

VT-Wechseldienstleister dürfen bestimmte betriebliche Aufgaben auslagern, wenn die Qualität der internen Kontrolle nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Pflichten gemäss TVTG unverändert bleiben und die Registrierungsvoraussetzungen nicht untergraben werden.

Sorgfaltspflichtgesetz

Das Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gilt für Sorgfaltspflichtige, nämlich VT-Dienstleister gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k und m bis q TVTG. VT-Wechseldienstleister müssen daher das SPG einhalten.

Aufsichtsabgaben

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG).

  • Die Grundgebühr für VT-Wechseldienstleister beträgt CHF 500 pro Jahr. VT-Wechseldienstleister, die sich für mehrere Dienstleistungen registrieren, müssen die Grundabgaben nur einmal bezahlen.
  • Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 0,25 Prozent der Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern, die direkt mit dem Umsatz in einem Geschäftsjahr zusammenhängen. Die zusätzlichen Abgaben werden auf der Grundlage des Bruttoumsatzes aus den VT-Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorausgehenden Geschäftsjahrs berechnet.
  • Die maximale jährliche Aufsichtsgebühr pro beaufsichtigte Partei beträgt CHF 100’000.
  • Für neu registrierte VT-Wechseldienstleister sind die Bruttoeinnahmen aus allen VT-Dienstleistungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres für die Berechnung der zusätzlichen Abgaben massgebend. Diese Abgaben werden im folgenden Jahr erhoben.

Erfahren Sie mehr über die erstklassigen Blockchain-Banking-Dienstleistungen von Bank Frick und kontaktieren Sie uns noch heute.

Bank Frick Jonas Gantenbein
Jonas Gantenbein
Head of Digital Assets

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