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(gültig ab 1. November 2007)


Hinweis: Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit bei der Nennung von Personen in den entsprechenden Passagen die männliche Form gewählt wurde, bezieht sich dies selbstverständlich stets auf Angehörige beider Geschlechter. Dies gilt auch für die Mehrzahlform.

Allgemeines

1. Geltungsbereich

Das Depotreglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kontoeröffnungsvertrages auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen (nachstehend «Depotwerte» genannt) Anwendung. Somit gelten insbesondere die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verfügungsberechtigungen, anwendbares Recht, Zuständigkeit usw.

Soweit besondere vertragliche Vereinbarungen oder Spezialreglemente für Spezialdepots bestehen, gilt dieses Depotreglement ergänzend.

2. Entgegennahme von Depotwerten

Die Bank übernimmt vom Deponenten in offenem Depot:

a) Wertpapiere zur Aufbewahrung und Verwaltung
b) Edelmetalle zur Aufbewahrung
c) Wertrechte zur Verbuchung und Verwaltung
d) Beweisurkunden zur Aufbewahrung

in verschlossenem Depot zur Aufbewahrung:
a) Wertpapiere
b) Edelmetalle
c) Beweisurkunden
d) Wertsachen und andere geeignete Sachen

Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten ablehnen.

3. Aufbewahrung

Die Bank verpflichtet sich, die ihr im Rahmen dieses Depotreglementes anvertrauten Werte an einem sicheren Ort mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren oder aufbewahren zu lassen.

4. Vertragsdauer

Die Vertragsdauer ist in der Regel unbestimmt; die mit diesem Reglement begründeten Rechtsverhältnisse erlöschen nicht bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Deponenten.

5. Depotausweise

Über die Depotbewegungen erhält der Deponent Belege wie Quittungen, Kaufs-/Verkaufsabrechnungen usw.

Diese Belege sind weder übertragbar noch verpfändbar.

6. Entschädigung der Bank

Die Entschädigung der Bank erfolgt nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Bank behält sich jederzeit dessen Änderung vor. Solche Änderungen sind dem Deponenten schriftlich oder auf andere geeignete Weise mitzuteilen. Für aussergewöhnliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen.

7. Transportversicherung

Wenn der Deponent nichts anderes bestimmt, besorgt die Bank auf seine Kosten die Versicherung der von ihr ausgeführten Transporte von Wertpapieren und anderen Wertsachen, soweit es üblich ist und im Rahmen ihrer eigenen Versicherung geschehen kann.

8. Auslieferung und Übertragung

Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Deponent jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte gegen Quittung ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden; dabei sind die üblichen Auslieferungsfristen zu beachten. Die Übertragung an Dritte erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages. Bei Wertrechten erfolgt der Übertrag in der dafür üblichen Form nach Absprache zwischen Deponent und Bank.

9. Änderung der Bestimmungen des Reglements

Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung der Bestimmungen dieses Reglements vor. Die Änderungen werden dem Deponenten schriftlich oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

10. Ratingangaben

Die Ratingangaben auf den Depotauszügen bzw. Vermögensaufstellungen sind reine Informationsangaben ohne Empfehlungscharakter. Die Bank übernimmt keine Verantwortung und Verpflichtungen über die Richtigkeit und Aktualität dieser Ratingangaben. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, irgendwelche Handlungen (z.B. Wertschriftenverkäufe) aufgrund der Ratingangaben vorzunehmen.

Besondere Bestimmungen für offene Depots

11. Form der Aufbewahrung

Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Deponenten auswärts verwahren zu lassen. Ohne anders lautende Instruktion ist die Bank berechtigt, die Depotwerte gattungsmässig zu verwahren, einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben oder sie bei einer Sammeldepotzentrale verwahren zu lassen. Dem Deponenten steht ein Miteigentumsrecht im Verhältnis der von ihm deponierten Depotwerte zum jeweiligen Bestand des Sammeldepots zu, sofern das Sammeldepot im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz liegt. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt verwahrt werden müssen. Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen des Orts der Verwahrung.

Auf den Namen lautende Werte werden in der Regel auf den Deponenten eingetragen. Dieser akzeptiert, dass der auswärtigen Depotstelle sein Name bekannt wird.

12. Auslosungen

Auslosbare Depotwerte können ebenfalls gattungsmässig verwahrt werden; von einer Auslosung erfasste Depotwerte werden von der Bank unter die Deponenten verteilt, wobei sich die Bank bei der Sub-Verlosung einer Methode bedient, die allen Deponenten eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert.

13. Aufgeschobener Titeldruck

Ist vorgesehen, die Ausfertigung von Urkunden für die Dauer der Deponierung bei der Bank aufzuschieben, so ist die Bank ausdrücklich ermächtigt,
a) noch bestehende Titel bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen
b) solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, der Emittentin die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihr die nötigen Auskünfte einzuholen
c) jederzeit von der Emittentin Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen.

Die Bank kann während der Dauer der Verwahrung im Depot von der Ausfertigung ihrer Urkunden absehen.

14. Verwaltung

Die Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Deponenten die üblichen Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Coupons und rückzahlbaren Kapitalien, Bezug neuer Couponsbogen, Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen und Bezugsrechten usw. und fordert ferner den Deponenten in der Regel zu den ihm gemäss Abs. 2 selber obliegenden Vorkehrungen auf; sie stützt sich dabei auf die ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel, ohne jedoch eine Verantwortung zu übernehmen. Sofern die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten kann, teilt sie dies dem Deponenten auf der Depotlegungsanzeige oder auf andere Weise mit.
Bei couponlosen Namensaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet.

Ist nichts anderes vereinbart, so ist es Sache des Deponenten, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie insbesondere die Erteilung von Weisungen für die Besorgung von Konversionen, die Ausübung oder den Kauf/Verkauf von Bezugsrechten, die Ausübung von Wandelrechten. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln.

15. Treuhänderische Übernahme von Depotwerten

Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Deponenten oder die Eintragung auf den Deponenten unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese in eigenem oder im Namen eines Dritten, immer jedoch auf Rechnung und Gefahr des Deponenten, erwerben, erwerben lassen oder eintragen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen.

16. Depotstimmrecht

Die Bank übt das Depotstimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht aus. Die Bank ist berechtigt, solche Aufträge abzulehnen.

17. Depotauszug

Die Bank stellt dem Deponenten in der Regel zweimal jährlich eine Aufstellung seines Depotbestandes zur Überprüfung zu. Dieser Depotauszug gilt als genehmigt, wenn der Deponent diesen nicht innert Monatsfrist, vom Versandtag an gerechnet, schriftlich beanstandet.

18. Vermögensverwaltung durch Bank oder Dritte bzw. durch Kunde selber

Aufgrund besonderer Vereinbarungen übernimmt die Bank auch Treuhandfunktionen, die Verwaltung ganzer Vermögen sowie die Durchführung von Erbteilungen und Willensvollstreckungen. Es wird auf die entsprechenden Formulare verwiesen.

Wenn die Bank Vermögensverwaltung für den Kunden betreibt, braucht sie verschiedene Informationen, um die Bedürfnisse des Kunden abdecken zu können. Dem Kunde wird empfohlen, auch gegenüber einem externen Vermögensverwalter alle Informationen abzugeben. Die Bank wird den Weisungen der Vermögensverwalter, die vom Kunden ausreichend mandatiert wurden, ohne weiteres Folge leisten, solange diese Vermögensverwalter als professionelle Partner auftreten.

Der Kunde wurde durch gezielte Informationen der Bank (u.a. „Risiken im Effektenhandel“) auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten (Aktien, Obligationen, Put, Call, Optionen etc.) hingewiesen.

19. Interne Sondervermögen

Mit dem Erwerb von Anteilen an den bankinternen Sondervermögen bestätigt der Deponent, das Reglement «Bankinterne Sondervermögen» (inkl. der dazugehörigen speziellen Reglemente) erhalten und genehmigt zu haben.


Besondere Bestimmungen für verschlossene Depots.

20. Übergabe

Verschlossene Depots sind mit einer Wertdeklaration zu versehen, sie müssen auf den Umhüllungen die genaue Adresse des Deponenten tragen und im Beisein eines Vertreters der Bank derart versiegelt oder plombiert werden, dass das Öffnen ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Sie sind mit einer Erklärung auf besonderem Formular einzureichen,
welches Unterschrift und Siegel bzw. Plombe trägt.

21. Inhalt

Die verschlossenen Depots dürfen nur Wertsachen und andere geeignete Sachen, keinesfalls aber feuer- oder sonst gefährliche oder zur Aufbewahrung in einem Bankgebäude ungeeignete Gegenstände enthalten. Der Deponent haftet für jeden infolge Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehenden Schaden.

Die Bank ist berechtigt, vom Deponenten den Nachweis über die Natur der deponierten Gegenstände zu verlangen, sowie aus Gründen der Sicherheit das verschlossene Depot unter Beweissicherung zu öffnen.

22. Haftung

Eine Haftpflicht der Bank wird nur übernommen, sofern ihr grobes Verschulden als Ursache des Schadens nachgewiesen werden kann, wobei die Haftung der Bank auf den deklarierten Wert begrenzt ist. Insbesondere lehnt die Bank die Haftung für solche Schäden ab, die durch atmosphärische Einflüsse irgendwelcher Art (z. B. Luftfeuchtigkeit oder Lufttrockenheit) oder durch im Auftrag des Deponenten vorgenommene Manipulationen an den Gegenständen entstehen. Bei der Zurücknahme des Depots hat der Deponent festzustellen, ob Siegel oder Plombe unverletzt sind.

Mit der Depotauslieferungsanzeige ist die Bank von jeder Haftung befreit.

23. Versicherung

Es steht dem Deponenten frei, die verschlossenen deponierten Gegenstände selber gegen Schaden versichern zu lassen. Die Bank übernimmt auf Wunsch die Vermittlung einer solchen Versicherung.

24. Änderung der Bedingungen / Abänderungen der AGB

Die Bank ist befugt, die vorstehenden Bestimmungen jederzeit zu ändern. Sie werden dem Kunden schriftlich oder auf andere der Bank als geeignet erscheinende Weise bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen Monatsfrist dagegen schriftlich Widerspruch erhebt.




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