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(gültig ab 1. November 2007)



Hinweis: Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit bei der Nennung von Personen in den entsprechenden Passagen die männliche Form gewählt wurde, bezieht sich dies selbstverständlich stets auf Angehörige beider Geschlechter. Dies gilt auch für die Mehrzahlform.

1. Zweck und Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank Frick & Co. Aktiengesellschaft (nachstehend Bank genannt) gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.

2. Verfügungsberechtigung allgemein – Tod des Kunden

Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Verfügungen unter Verwendung elektronischer Mittel (Internet, E-Mail, Fax usw.) unterliegen speziellen Bestimmungen.

Vollmachten und Verfügungsberechtigungen gelten über den Tod des Kunden hinaus, wenn sie nicht ausdrücklich gekündigt werden oder dies ausdrücklich anders geregelt wurde. Die Bank kann aber die Ausübung von Vollmachten jeder Art, welche über den Tod hinaus Gültigkeit haben, einschränken, sofern aus erbrechtlicher Sicht Bedenken erwachsen.

Im Fall des Todes des Kunden kann die Bank von den Erben oder anderen Personen die Unterlagen verlangen, welche zur Feststellung der Auskunfts- und Verfügungsberechtigung sowie allfälliger Eigentumsfragen notwendig sind.

3. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung

Die Bank prüft die Identität und Legitimation der Unterschrift, indem sie diese mit dem hinterlegten Muster vergleicht. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Identitätsausweise zu verlangen. Jeder Nachteil oder Schaden, der aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln, mangelhaftem Nachweis der Legitimation oder aus nicht entdeckten Fälschungen entsteht, geht zu Lasten des Kunden, sofern die Bank keine grobe Fahrlässigkeit trifft.

4. Mangelnde Handlungsfähigkeit

Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder vertretungsbefugter Dritter entsteht, es sei denn, er sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan bekannt gegeben und bezüglich Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden.

5. Mitteilungen der Bank – Datum der Zustellung

Die Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie gemäss den letzten Weisungen des Kunden, oder zu seinem Schutze abweichend davon, abgesandt bzw. zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitz der Bank befindlichen Kopie oder Versandliste. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Für versehentliche Zustellung banklagernd zu haltender Korrespondenzen lehnt die Bank jede Verantwortung ab. Ebenso gehen alle Risiken, die aus der Zurückhaltung dieser Korrespondenzen erwachsen könnten, zu Lasten des Kunden. Die banklagernden Korrespondenzen werden von der Bank während dreier Jahre aufbewahrt und alsdann vernichtet.

6. Übermittlungsfehler / Telefonate / Aufzeichnung

Den aus der Benützung von Post, Telegraph, Telefon, Telex, Fax, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft.
Die Bank haftet des Weiteren nicht für Schäden, die aus Naturereignissen, Krieg, Streiks oder anderen Fällen von höherer Gewalt entstehen.

Die Bank hat das Recht, Telefongespräche aufzuzeichnen und als Beweismittel zu verwerten.

7. Ausführung von Aufträgen / Zahlungsaufträge

Die Bank haftet bei mangelhafter, insbes. verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für fristgerechte Verzinsung, ausser wenn sie auf die Gefahr eines weiteren Schadens im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich hingewiesen worden ist. Die Bank kann irrtümliche Buchungen jederzeit wieder rückgängig machen (Storno).

Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Der Kunde wird auf Anfrage umgehend mitteilen, welches die Hintergründe der Transaktion und die Herkunft der Mittel sind, und was der Zweck des Vorgehens ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank durch die Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu dieser Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet ist. Sie haftet in keiner Weise für Nachteile und Schäden, die durch die Nichtdurchführung oder Verzögerung von Transaktionen (Ein- und Ausgänge) entstehen.

Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen von einem Kunden verschiedene Dispositionen vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm bewilligten Kredit übersteigt, ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, bspw. unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs und des Auftragsdatums, zu bestimmen, welche Verfügungen auszuführen sind.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Überweisungen (bspw. SIC, EUROSIC, SWIFT) der Name, die Adresse und die Konto-nummer des Kunden angegeben werden müssen, damit die Überweisung durchgeführt werden kann. In diesem Fall sind nicht mehr die liechtensteinischen Gesetze anwendbar, so dass das Schutzniveau hinsichtlich Vertraulichkeit und Schutz der Privatsphäre tiefer sein kann.

8. Reklamation des Kunden: Grundlagen und Fristen

Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von Konto- oder Depotauszügen, die der Kunde periodisch erhält, sowie anderen Mitteilungen sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Bank angesetzten Frist, anzubringen. Unterbleibt eine von der Bank erwartete Anzeige, so hat die Beanstandung zu erfolgen, sobald die Anzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postablauf hätte zugehen müssen. Bei späteren Reklamationen trägt der Kunde den hieraus entstandenen Schaden.
Konto- und Depotauszüge oder andere Anzeigen (Avis) gelten als richtig befunden unter Genehmigung aller darin eingestellten Posten und allfälliger Vorbehalte der Bank in Gutschriftsanzeigen über noch nicht eingegangene Beträge, sofern der Kunde innert Monatsfrist keine schriftlichen Einwendungen erhebt. Dasselbe gilt für banklagernde Korrespondenz.

Wenn die Bank und der Kunde besondere Reports und Darstellungen vereinbaren, gelten für Ansprüche des Kunden die offiziellen Konto- und Depotauszüge, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Transport, Versicherung

Die Bank besorgt den Versand von Wertpapieren und anderen Wertgegenständen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, führt die Bank auf Rechnung des Kunden die Versicherung des Transportes durch, soweit dies üblich und im Rahmen der eigenen Versicherung der Bank möglich ist.

10. Mehrzahl von Kontoinhabern

Ein Konto kann von mehreren Personen gemeinsam (Gemeinschaftskonto) errichtet werden. Das Verfügungsrecht wird in solchen Fällen durch besondere Vereinbarungen geordnet; ohne solche Vereinbarung sind die Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt. Für allfällige Ansprüche der Bank an einen der Kontoinhaber haften alle Kontoinhaber solidarisch.

11. Verrechnungsrecht

Die Bank ist berechtigt, die Saldi aller Konten des Kunden, wie diese auch bezeichnet sein mögen und auf welche Währung sie immer lauten, bei jedem Konto, jedem Depot oder irgendeiner Geschäftsstelle jederzeit zu verrechnen oder einzeln geltend zu machen, ungeachtet allfällig bereits laufender Kündigungsfristen.

12. Pfandrecht

Der Bank steht an allen Vermögenswerten und deren Erträgnissen, welche für den Kunden bei einer ihrer Geschäftsstellen und unter ihrem Namen bei einem Korrespondenten liegen, ein Pfandrecht zu, selbst vor deren Fälligkeit. Dies gilt auch bei gegen besondere Sicherheiten gewährten Krediten. Bei Verzug des Kunden ist die Bank zur freihändigen oder zwangsrechtlichen Verwertung dieser Pfänder berechtigt. Der Kontoinhaber verzichtet auf sein Recht, die Kontokorrentguthaben an Dritte zu verpfänden.

13. Fremdwährungskonti

Guthaben des Kunden in fremder Währung werden in gleicher Währung auf den Namen der Bank, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Korrespondenten innerhalb oder ausserhalb des betreffenden Währungsgebietes angelegt.

Massnahmen und Einschränkungen gegenüber den Aktiven der Bank im Land der Währung oder der Anlage finden auch auf die Guthaben des Kunden in der betreffenden Währung entsprechende Anwendung. Der Kunde kann über Guthaben in fremder Währung durch Verkauf, Zahlungsaufträge, Ziehung von Checks oder in bar verfügen; auf andere Art nur mit Zustimmung der Bank.

Die Gutschriften von erhaltenen Geldern in Fremdwährung erfolgen in Schweizer Franken, es sei denn, der Kunde habe gegenteilige Instruktionen erteilt, sei Inhaber eines Kontos in der entsprechenden Fremdwährung (Referenzwährung) oder habe ein Konto einer Drittwährung, d. h. kein Konto in Schweizer Franken oder der Referenzwährung, welches im Auftrag zur Gutschrift ausdrücklich bezeichnet wurde. Wenn der Kunde nur Konti in Drittwährungen hat, kann die Bank die Beträge in einer dieser Währungen gutschreiben.

14. Wechsel, Checks und andere Papiere

Die Bank ist zur Einlösung von Wechseln und Checks, die auf sie gezogen werden oder bei ihr domiziliert sind, nur verpflichtet, wenn am Tage des Verfalls Deckung geleistet wird. Werden zum Inkasso eingereichte oder diskontierte Wechsel, Checks und andere Papiere nicht bezahlt oder ist der Erlös nicht frei verfügbar, so kann die Bank Gutschriften zurückbelasten, wobei ihr alle Ansprüche aus den Papieren bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben.

Für zum Inkasso oder zur Gutschrift eingereichte Cheques, Wechsel oder ähnliche Zahlungsanweisungen erhebt die Bank eine Gebühr.

15. Zinssätze, Kommissionen

Zinssätze und Kommissionen verstehen sich für die Bank netto. Steuern, Abgaben und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit sie nicht schriftlich darauf verzichtet hat, behält sich die Bank das Recht vor, Zinssätze und Kommissionen mit sofortiger Wirkung den Verhältnissen anzupassen. Der Kunde wird hierüber in geeigneter Art und Weise informiert.

Bei Kontoüberziehungen werden dem Kunden Sollzinsen belastet, welche auf dem Kontoauszug ausgewiesen werden. Der Kunde ist selber dafür verantwortlich die aktuellen, zum Zeitpunkt des Kontoüberzugs und danach zur Anwendung kommenden Sollzinsen abzufragen.

16. Spezielle Vergütungen / Zuwendungen

Die Bank kann bei Kunden, welche von bankfremden Vermögensverwaltern betreut oder an die Bank vermittelt werden, diesen Vermögensverwaltern und Vermittlern Zuwendungen erbringen. Als Bemessungsgrundlage für derartige Zuwendungen können die von der Bank erhobenen und dem Kunden belasteten Kommissionen, Gebühren und anderen Entgelte, oder das angelegte Vermögen dienen. Regelmässig verbilligt dies die Gebühren für Verwaltung und Betreuung, welche der Vermögensverwalter oder Vermittler vom Bankkunden fordert. Die Bank zahlt diese Zuwendungen aus ihren Einnahmen für Sonderleistungen der Vermittler und Vermögensverwalter; eine Auszahlung an die Kunden oder eine Rabattierung ist nicht vorgesehen. Der Kunde verzichtet auf Rechnungslegung über diese Zuwendungen und erklärt ausdrücklich seine Zustimmung zur Zahlung derselben an den Vermögensverwalter, Berater, Vermittler oder andere Absatzvermittler. Die Offenlegung solcher Zahlungen gegenüber dem Kunden obliegt nicht der Bank, sondern ausschliesslich den jeweiligen Empfängern. Auf Verlangen legt die Bank aber dem Kunden die Grundzüge und Grundlagen der mit Dritten getroffenen Vereinbarung offen, soweit sie ihn betrifft. Der Kunde verzichtet auf weitergehende Informationen; die Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, eine detaillierte Aufstellung und Abrechnung hinisichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen vorzunehmen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Bank von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes etc. (nachfolgend “Produkte” genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Form von Bestandeszahlungen bzw. Rückerstattungen auf Depotgebühren, Börsen- und Treuhandkommissionen, Courtagen und anderen Gebühren sowie Abschlussprovisionen (z.B. aus Ausgabe- und Rücknahmekommissionen) gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des vom Kunden der Gesellschaft gehaltenen Volumens eines Produktes oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Abschlussprovisionen sind Einmalzahlungen. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil des jeweiligen Ausgabe- und/oder Rücknahmepreises. Der Kunde kann jederzeit vor Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. vor Aufnahme der Verwaltungstätigkeit durch die Bank sowie jederzeit nach Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen
Vereinbarungen von der Bank verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten vor Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. Aufnahme der Verwaltungstätigkeit durch die Bank ist begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen
weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich. Verlangt der Auftraggeber keine weiteren Einzelheiten vor Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. vor Aufnahme der Verwaltungstätigkeit durch die Gesellschaft oder unterzeichnet er diesen Vertrag nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er ausdrücklich auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 ABGB.

17. Nachrichtenlosigkeit

Die Bank trifft geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung der Nachrichtenlosigkeit von Vermögenswerten. Auch der Kunde selbst kann Massnahmen zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit ergreifen. Der Kunde kann sich bei Fragen zur Nachrichtenlosigkeit an die Bank wenden.

Die Geschäftsbeziehungen werden weitergeführt, wobei die Bank ihre Gebühren und Aufwände (insbesondere auch zur Suche nach Berechtigten) direkt zu Lasten der Vermögenswerte bzw. des Kontos belasten wird. Die Bank behält sich vor, nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen, die einen negativen Saldo aufweisen, ohne Weiteres aufzulösen.

18. Kündigung / Auflösung der Geschäftsbeziehung

Die Bank ist berechtigt, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen aufzuheben, insbesondere auch erteilte Kredite und Kreditbewilligungen zu annullieren und ihre Guthaben ohne Kündigung einzufordern.
Wenn der Kunde in Verzug ist, er eine im Verhältnis zu den Leistungen und Vereinbarungen mit der Bank signifikante Vermögenseinbusse erlitten hat, von ihm angenommene Wechsel zu Protest gehen, Zwangsvollstreckungen gegen ihn eingeleitet werden oder andere, seine finanzielle Integrität betreffende Ereignisse anfallen, kann die Bank unabhängig von bestehenden Kündigungsfristen oder Festterminen die Geschäftsbeziehung per sofort beenden.

19. Feiertage

Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank sind die in Liechtenstein erlassenen Fristenregelungen und die besonderen staatlich anerkannten Feiertage vom Kunden zu berücksichtigen. Die Samstage sind den Feiertagen gleichgestellt.

20. Authentische Sprache

Die authentische Sprache ist Deutsch.

Bei fremdsprachigen Texten gilt der deutschsprachige Text als verbindliche Auslegungshilfe. Die Bank kann die Übersetzung fremdsprachiger Texte auf Kosten des Kunden verlangen.

21. Erfüllungsort

Die Geschäftsstelle der Bank, welche das Konto oder Depot führt, ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen.

22. Organisation und Outsourcing

Die Bank gewährleistet eine adäquate Organisation der Abläufe. Soweit sie hierzu Geschäftsbereiche ausgliedert oder externe Unterstützung beizieht, wird sie für die Sicherung der Vertraulichkeit (Kundengeheimnis) und den Schutz kundenbezogener Daten im Rahmen der Gesetze besorgt sein.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig werden oder sein, oder sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen oder die vorhandenen Lücken sind so zu ersetzen bzw. auszulegen, dass sie dem in der Branche üblichen Standard entsprechen.

24. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem Recht des Fürstentum Liechtensteins.

25. Gerichtsstand

Zuständiges Vermittleramt und Gerichtsstand ist Vaduz. Der Kunde unterzieht sich für alle Verfahren dem gleichen Gerichtsstand. Er kann indessen auch an seinem Domizil oder vor jedem anderen zuständigen Gericht bzw. jeder anderen zuständigen Behörde belangt werden.

26. Vorbehalt spezieller Bestimmungen

Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Bank erlassene Sonderbestimmungen. Im Übrigen gelten für Börsengeschäfte die Platzusanzen, für Dokumentargeschäfte die von der internationalen Handelskammer aufgestellten einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentarakkreditive und für das Inkasso- und Diskontgeschäft die von der Schweizerischen Bankiervereinigung aufgestellten allgemeinen Bestimmungen.

27. Änderung der Bedingungen / Abänderungen der AGB

Die Bank ist befugt, die vorstehenden Bestimmungen jederzeit zu ändern. Sie werden dem Kunden schriftlich oder auf andere der Bank als geeignet erscheinende Weise bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen Monatsfrist dagegen schriftlich Widerspruch erhebt.

28. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am
1.November 2007 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Bestimmungen.




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